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   BGH, 14.07.1988 - IX ZR 115/87   

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https://dejure.org/1988,1031
BGH, 14.07.1988 - IX ZR 115/87 (https://dejure.org/1988,1031)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1988 - IX ZR 115/87 (https://dejure.org/1988,1031)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1988 - IX ZR 115/87 (https://dejure.org/1988,1031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zustimmung zur Aushändigung einer Löschungsbewilligung - Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - Auslegung eines Bürgschaftsformulars - Erfordernis der Bestimmbarkeit der Hauptschuld - Beendigung der Geschäftsverbindung - Erlöschen der Bürgschaftsschuld - ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 767
    Haftung des Bürgen für erst nach der Kündigung der Geschäftsverbindung des Hauptschuldners zu seiner Bank entstandener Ansprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 27
  • NJW-RR 1989, 308 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1167
  • MDR 1989, 59
  • BB 1988, 1776
  • DB 1988, 2245
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.11.1985 - IX ZR 40/85

    Schriftform bei Verbürgung für künftige Ansprüche

    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - IX ZR 115/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptschuld bestimmt genug bezeichnet, wenn der Bürge nach dem Inhalt der von ihm unterschriebenen Urkunde für die bestehenden und künftigen Ansprüche, die sich aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner ergeben, einzustehen versprochen hat (Senatsurteil v. 7. November 1985 - IX ZR 40/85, m.N., ZIP 1986, 85, 86).

    Der erkennende Senat geht im Urteil vom 7. November 1985 (ZIP 1986, 85 am Ende) ebenfalls davon aus, daß der Bürge für Kontokorrentverbindlichkeiten des Hauptschuldners in der Höhe haftet, wie sie im maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen der Bank und dem Hauptschuldner bestanden.

  • BGH, 29.09.1969 - VIII ZR 9/68
    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - IX ZR 115/87
    Erweitert sie durch eigene Transaktionen ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner, so tut sie das nicht in Abwicklung der alten Geschäftsverbindung, sondern im Zuge einer neuen Geschäftsverbindung, auf die sich die Bürgschaft nicht erstreckt (BGH, Urt. v. 29. September 1969 - VIII ZR 9/68, WM 1969, 1276, 1277 = LM BGB § 767 Nr. 7; ebenso Palandt/Thomas, BGB 47. Aufl. § 767 Anm. 2 d; vgl. auch Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. vor § 765 Rdnr. 21).
  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 76/84

    Rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Hinterlegung; Rechtsfolgen einer

    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - IX ZR 115/87
    Der erkennende Senat kann das Bürgschaftsformular selbst auslegen, weil es sich um einen Text handelt, der überregional von Banken und Sparkassen verwendet wird (Senatsurteil v. 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038, 1039 [BGH 14.02.1985 - IX ZR 76/84] = ZIP 1985, 525, 527).
  • BGH, 10.10.1957 - VII ZR 419/56

    Bestimmbarkeit der Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - IX ZR 115/87
    Die Übernahme einer Bürgschaft für Ansprüche aus einer bestehenden und aus künftigen Geschäftsverbindungen würde sich kaum noch von der Übernahme der Haftung für alle denkbaren künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners unterscheiden, die als unwirksam erachtet werden muß (BGHZ 25, 318).
  • BGH, 14.05.1987 - IX ZR 88/86

    Bestimmung der durch Bürgschaft gesicherten Hauptschuld

    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - IX ZR 115/87
    Die Haftungsstrenge des Bürgschaftsrechts für den Bürgen erfordert, daß von einer Bürgschaft nur diejenige Hauptschuld umfaßt ist, die sich aus der Bürgschaft selbst zweifelsfrei herleiten läßt (Senatsurt. v. 14. Mai 1987 - IX ZR 88/86, ZIP 1987, 972, 974).
  • BGH, 04.06.1987 - IX ZR 31/86

    Innenausgleich unter mehreren Bürgen - Wirksamkeit einer unbeschränkten

    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - IX ZR 115/87
    Wenn auch der Wortlaut weit gefaßt ist, so ergibt er doch, daß die Bürgin sich für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer bestimmten Geschäftsverbindung verbürgt hat, nicht aber für Schulden, die erst begründet worden sind, nachdem diese Geschäftsverbindung geendet hat (Senatsurt. v. 4. Juni 1987 - IX ZR 31/86, NJW 1987, 3126, 3128).
  • OLG Nürnberg, 20.06.1990 - 9 U 3650/89

    Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen Formverstoßes; Unschädlichkeit einer

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  • BGH, 16.01.1992 - IX ZR 113/91

    Voraussetzungen für die Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einen inhaltlich

    Der Senat kann die formularmäßige Bürgschaftsklausel selbst auslegen, weil es sich um einen von Banken überregional verwendeten Text handelt (§§ 549, 550 ZPO; vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1988 IX ZR 115/87, ZIP 1988, 1167, 1168).
  • OLG Celle, 09.01.2008 - 3 U 192/07

    Haftung eines Bürgen für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptschuld bestimmt genug bezeichnet, wenn der Bürge nach dem Inhalt der von ihm unterschriebenen Urkunde für die bestehenden und künftigen Ansprüche, die sich aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner ergeben, einzustehen versprochen hat (BGH, Urteile vom 7. November 1985 - IX ZR 40/85, ZIP 1986, 85, 86; vom 14. Juli 1988 - IX ZR 115/87, WM 1988, 1308 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass mit der Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten des Hauptschuldners der Bürge darauf vertrauen darf, dass die Geschäftsverbindung tatsächlich abgewickelt ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IX ZR 115/87, abgedruckt in WM 1988, 1301 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 16).

  • OLG Schleswig, 24.09.2013 - 3 U 102/12

    Bürgschaft: Haftung des Bürgen bei einer von den vertraglichen Bestimmungen

    Im Ausgangspunkt zu Recht zwar hat die Klägerin stets geltend gemacht, dass sich der Wegfall der Bürgenhaftung nicht unmittelbar auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem zwischen den Parteien erörterten Urteil vom 14.07.1988 - IX ZR 115/87 - (NJW 1989, 27) stützen lässt.

    Daraus folge eine Beschränkung der Haftung des Bürgen auf die Verbindlichkeiten samt Nebenforderungen, die der Hauptschuldner bis zur Beendigung seiner in der Bürgschaftsurkunde umschriebenen Geschäftsverbindung zum Gläubiger eingegangen sei (BGH NJW 1989, 27, 28).

    Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass darin ein entscheidender Unterschiede zur Entscheidung BGH NJW 1989, 27 liege, in der eine Haftung des Bürgen für die erst nach der Kündigung der Geschäftsverbindung entstandenen Verbindlichkeiten verneint wurde.

  • BGH, 05.04.1990 - IX ZR 111/89

    Bürgschaft - Unbestimmtheit

    Der erkennende Senat kann das Bürgschaftsformular selbst auslegen, weil es sich um einen Text handelt, der überregional von Sparkassen verwendet wird (Senatsurt. v. 14. Juli 1988 - IX ZR 115/87, ZIP 1988, 1167, 1168 unter II 1).

    Der Bürge, der das Formular unterschreibt, durch das er Forderungen der Sparkasse aus "ihrer" Geschäftsverbindung gegen den Hauptschuldner sichert, verbürgt sich für solche Ansprüche, die aus dieser Geschäftsverbindung stammen (vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1988 - IX ZR 115/87, aaO. S. 1168 f.).

  • BGH, 16.02.1989 - IX ZR 256/87

    Berechnung der Bürgschaftsschuld nach Verwertung eines Grundpfandrechts

    Die Haftungsstrenge des Bürgschaftsrechts für den Bürgen erfordert, daß von einer Bürgschaft nur diejenige Hauptschuld umfaßt ist, die sich aus der Bürgschaftsurkunde selbst zweifelsfrei herleiten läßt (Senatsurt. v. 14. Mai 1987 - IX ZR 88/86, ZIP 1987, 972, 974; v. 14. Juli 1988 - IX ZR 115/87, ZIP 1988, 1167).
  • OLG Hamburg, 21.04.1999 - 4 U 113/98

    Bürgschaft für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag ;

    Es genügt, wenn ihr Umfang bestimmbar ist und sich in Zweifelsfällen durch Auslegung ermitteln läßt (vgl. BGH NJW-RR 1998, 259; NJW 1995, 959; 1886, 1887; NJW 1993, 724, 725; 1261, 1262; NJW 1989, 27, 28).
  • OLG Hamm, 18.11.1996 - 31 U 42/96

    Rückzahlung eines Darlehens; Strohmannfunktion eines Gesellschafters;

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